E-Roller auf der Straße

THG-Prämie für E-Roller, Plug-in-Hybride & Ladesäulen: Was ist 2026 möglich?

Veröffentlicht am 19.2.2026 von Samuel Freitas Ribeiro

Auch im Jahr 2026 stellt sich für viele Halterinnen und Halter die Frage, welche Fahrzeuge und Ladepunkte im Rahmen der THG-Quote tatsächlich prämienberechtigt sind. Während die Regelungen für rein batterieelektrische Pkw mittlerweile weitgehend bekannt sind, bestehen bei Plug-in-Hybriden, E-Rollern oder privaten Wallboxen weiterhin Unklarheiten. Eine präzise Einordnung ist insbesondere deshalb relevant, weil das Umweltbundesamt bei der Zertifizierung klare technische und rechtliche Maßstäbe anlegt.

Welche Fahrzeuge sind 2026 prämienberechtigt?

Grundsätzlich gilt auch 2026: Prämienfähig sind ausschließlich vollständig emissionsfreie Fahrzeuge. Dazu zählen rein batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) sowie Brennstoffzellenfahrzeuge mit Wasserstoffantrieb. Maßgeblich ist, dass das Fahrzeug keinen Verbrennungsmotor besitzt und im Betrieb keine direkten CO₂-Emissionen verursacht.

Die Förderung ist dabei nicht abhängig vom Kaufpreis, von der Fahrleistung oder vom Zeitpunkt der Anschaffung. Entscheidend ist vielmehr, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß zugelassen ist und die Zulassungsbescheinigung Teil I vorliegt. Die THG-Prämie wird kalenderjährlich beantragt und jeweils neu vermarktet.

Warum sind Plug-in-Hybride ausgeschlossen?

Plug-in-Hybride sind weiterhin nicht prämienberechtigt. Diese Regelung besteht unverändert seit 2023 und wurde auch 2026 nicht angepasst. Der Hintergrund ist regulatorischer Natur: Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor gelten im System der THG-Quote nicht als emissionsfrei, selbst wenn sie zeitweise elektrisch betrieben werden können. Die Möglichkeit, kurze Strecken rein elektrisch zurückzulegen, reicht für eine Anerkennung im Sinne der 38. BImSchV nicht aus.

Eine Beantragung für PHEV-Fahrzeuge ist daher systemseitig ausgeschlossen.

THG-Prämie für E-Roller und Kleinkrafträder

Elektrische Kleinkrafträder können grundsätzlich prämienfähig sein, sofern sie ausschließlich elektrisch betrieben werden. In der Praxis sind hierbei jedoch einige formale Voraussetzungen zu erfüllen. Das Fahrzeug muss eindeutig zuordenbar sein, beispielsweise über ein Versicherungskennzeichen, und es muss ein Eigentumsnachweis vorliegen. Zudem unterstützen nicht alle Vermarktungsplattformen diese Fahrzeugkategorie.

Die erzielbaren Erlöse liegen deutlich unter denen eines Elektro-Pkw, sind aber weiterhin möglich. Entscheidend ist, dass es sich um ein rein elektrisch betriebenes Fahrzeug handelt; Hybridmodelle sind ausgeschlossen.

Ladesäulen und THG-Prämie

Bei Ladeinfrastruktur ist die Abgrenzung besonders wichtig. Eine THG-Anrechnung ist nur dann möglich, wenn es sich um öffentlich zugängliche Ladepunkte handelt. Öffentlich zugänglich bedeutet, dass Dritte die Ladesäule nutzen können und keine rein private Nutzung vorliegt. Zudem ist eine Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich.

Reine private Wallboxen im Einfamilienhaus sind nicht prämienfähig. Anders verhält es sich bei gewerblichen Ladeparks oder öffentlich betriebenen Ladepunkten. Hier können – bei entsprechender Mess- und Dokumentationsstruktur – THG-Erlöse generiert werden. Maßgeblich ist stets die tatsächliche öffentliche Zugänglichkeit und die ordnungsgemäße Meldung.

Besonderheiten für Unternehmen und Flotten

Unternehmen mit mehreren Elektrofahrzeugen oder öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur können für jedes einzelne Objekt eine eigene Prämie beantragen. Dabei ist zu beachten, dass pro Fahrzeug beziehungsweise pro Ladepunkt nur eine Vermarktung pro Kalenderjahr zulässig ist. Der Halter oder Betreiber muss mit dem Antragsteller identisch sein; Doppelvermarktungen sind ausgeschlossen.

Gerade bei größeren Flotten empfiehlt sich eine saubere interne Strukturierung der Fahrzeugdaten, um eine vollständige und prüfsichere Einreichung sicherzustellen.

Fazit

Zum Stand Februar 2026 bleibt die THG-Prämie ein relevantes Instrument zur Refinanzierung elektrischer Mobilität. Prämienfähig sind weiterhin ausschließlich rein elektrische Fahrzeuge sowie öffentlich zugängliche Ladepunkte. Plug-in-Hybride sind ausgeschlossen, E-Roller unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Wer die Prämie nutzen möchte, sollte vor Antragstellung prüfen, ob die formalen und technischen Anforderungen erfüllt sind. Eine saubere Dokumentation und eindeutige Halterstruktur sind hierbei entscheidend.

Quellen (Stand Februar 2026)

– Umweltbundesamt (UBA) – THG-Quote
– 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung (38. BImSchV)
– Bundesnetzagentur – Ladesäulenregister
– Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

EQN

THG-Prämie für E-Roller, Plug-in-Hybride & Ladesäulen: Was ist 2026 möglich?